Beglaubigungen an der HHU - Hinweise f¨¹r siegelf¨¹hrende Stellen
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Justitiariat
Geb?ude 16.11, Ebene 01
Universit?tsstrasse 1
40225 D¨¹sseldorf
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Fax: +49 211 81-11772
Amtliche Beglaubigungen durch die HHU
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat durch die Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Beh?rden vom 19.04.1977 in Verbindung mit ¡ì 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes f¨¹r das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung auf die HHU ¨¹bertragen. Die HHU ist danach insbesondere dazu befugt, Kopien von Schriftst¨¹cken, die sie selbst ausgestellt hat oder die f¨¹r ihren eigenen Gebrauch bestimmt sind, amtlich zu beglaubigen.
Die Beglaubigungen sind geb¨¹hrenfrei, sofern sie dienstlich erforderlich sind. Beglaubigungen zum privaten Gebrauch werden ausschlie?lich im Justitiariat gefertigt. F¨¹r dort gefertigte Beglaubigungen werden Geb¨¹hren in H?he von 2 € pro Seite erhoben.
In Personalangelegenheiten erfolgt die Beglaubigung ausschlie?lich durch dazu besonders erm?chtigte Besch?ftigte des Dezernates Personal der Zentralen Universit?tsverwaltung. Dienst- und Arbeitszeugnisse werden ebenfalls ausschlie?lich dort erstellt und gesiegelt.
Die amtliche Beglaubigung erfolgt durch einen Beglaubigungsvermerk neben dem Dienstsiegel.
Das Anbringen des Beglaubigungsvermerks
Zur Beglaubigung einer Abschrift muss das Original vorgelegt werden. Wird ein Schriftst¨¹ck auszugsweise beglaubigt, so ist diese Beglaubigung als Auszug zu bezeichnen.
Die amtliche Beglaubigung muss, wie das Muster auf dieser Seite zeigt, mindestens enthalten:
- einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original ¨¹bereinstimmt (sog. Beglaubigungsvermerk), vgl. (1)
- die Unterschrift des Beglaubigenden, vgl. (2) und
- den Abdruck des Dienstsiegels.
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Ein einfacher Schriftstempel statt eines Dienstsiegels gen¨¹gt nicht. Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelbl?ttern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es gen¨¹gt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Bl?tter (z. B. schuppenartig) ¨¹bereinandergelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint, vgl. Darstellung im linken oberen Teil des nebenstehenden Musters, (3).
Befindet sich auf der Vorder- und R¨¹ckseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und R¨¹ckseite beziehen (z. B. ?Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original ¨¹bereinstimmt¡°). Ist dies nicht der Fall, m¨¹ssen Vorder- und R¨¹ckseite gesondert beglaubigt werden. Entsprechende Stempel k?nnen ¨¹ber das Justitiariat bezogen werden.
Befindet sich auf dem Original ein im Papier eingedr¨¹cktes Siegel (ein sogenanntes Pr?gesiegel), so wird dieses in der Regel auf der Kopie nicht sichtbar sein. Der Beglaubigungsvermerk auf der Kopie muss dann dahin erweitert werden, dass sich auf dem Original ein Pr?gesiegel des Ausstellers der Bescheinigung/Urkunde befunden hat.
Die siegelf¨¹hrenden Einrichtungen bzw. die zur Siegelf¨¹hrung erm?chtigten Personen der HHU sind verpflichtet, diese Regelungen streng einzuhalten. N?heres enth?lt die Dienstanweisung des Kanzlers vom 01.10.2016. Erg?nzend gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes f¨¹r das Land NRW.
Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz
Einen Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz finden Sie hier.
Haben Sie noch Fragen?
Alles ganz sch?n kompliziert! Brauchen Sie Hilfe oder Unterst¨¹tzung? Bitte richten Sie Ihre Fragen zum Thema Beglaubigungen unmittelbar an das Justitiariat. Wir helfen Ihnen gerne und stehen Ihnen f¨¹r weitere R¨¹ckfragen zur Verf¨¹gung.
Hinweise zur Siegelf¨¹hrung an der HHU (allegemein) erhalten Sie hier.